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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: 14 W 278/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
ZPO § 539 |
Begründungszwang bei Abhilfe-Nichtabhilfeentscheidung des Kostenfestsetzungsrechtspflegers
Eine Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidung des Kostenfestsetzungsrechtspflegers (auf die sofortige Beschwerde) ist fallangemessen zu begründen. Unterbleibt eine solche gebotene Begründung, so ist die Sache analog § 539 ZPO an den Rechtspfleger zurückzuverweisen (Anschluß an Beschluß vom 18. 2. 1999 - 14 W 92/99 OLG Koblenz).
OLG Koblenz Beschluß 29.04.1999 - 14 W 278/99 - 8 O 492/97 LG Koblenz
wegen Kostenfestsetzung
hier: Kosten nach Anwaltswechsel
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 29. April 1999 beschlossen:
Tenor:
Unter Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 22. April 1999 wird die Sache erneut an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung durch die Rechtspflegerin zurückgegeben.
Gründe
Der Senat kann über das - fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel des Verfügungsklägers derzeit nicht befinden, weil es an einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin fehlt. Diese Entscheidung ist nachzuholen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. 12. 1998 hat die Rechtspflegerin folgendes ausgeführt:
"Die Kosten des Verfügungsklägers bezüglich des Verfahrens gem. § 939 ZPO sind nicht erstattungsfähig, da diese mit dem Verfahren auf Anordnung der einstweiligen Verfügung die selbe Angelegenheit bilden, § 40 III BRAGO.
Der gleiche Rechtsanwalt kann daher gleichartige Gebühren nur einmal beanspruchen, vgl. Kommentar Gerold/Schmidt, 12. Aufl., Anmerkung 8 zu § 40 BRAGO.
Bei der Verfügungsbeklagten sind die Kosten entstanden, da der Beklagtenvertreter I. Instanz das Mandat niedergelegt und daher ein notwendiger Anwaltswechsel stattgefunden hat. Die Mehrwertsteuer wurde abgesetzt."
Der Verfügungskläger hat Erinnerung eingelegt und ausführlich dargelegt, weshalb es auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu einem "nicht notwendigen Anwaltswechsel" gekommen sei. Die resultierenden Kosten von 885,-- DM seien zu Unrecht in die Kostenfestsetzung einbezogen worden.
Nach Vorlage des Rechtsmittels hat der Senat die Sache an das Landgericht zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung zurückgegeben. Er hat zur Begründung auf seine Entscheidung vom 18. 2. 1999 (14 W 92/99) verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass auch nach neuem Recht vor der Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger zu treffen sei.
Die Rechtspflegerin hat sodann am 22. 4. 1999 der Erinnerung "aus den im Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen". Dieses Vorgehen war verfahrensfehlerhaft. In entsprechender Anwendung des § 539 ZPO ist die Sache erneut an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung zurückzugeben.
Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. die nach Eingang der Erinnerung zu treffende Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung zu begründen. Bei zweifelhaften Fragen ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers bzw. des Rechtsmittelführers notwendig (Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104, Stichwort: Begründungszwang).
Nachdem der Verfügungskläger gegen die Annahme, ein notwendiger Anwaltswechsel habe stattgefunden, ausführlich begründete, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisende Einwendungen erhoben hatte, oblag es der Rechtspflegerin, diese dem Verfügungsbeklagten zur Kenntnis zu bringen und sich sodann in der Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung mit den wechselseitigen Argumenten auseinanderzusetzen. Denn die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass ihr Vorbringen in dem noch gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen wird. Da mit der Entschließung vom 22. 4. 1999 lapidar auf die "im Beschluss genannten Gründe" Bezug genommen wird, hat eine notwendige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Erinnerungsführers offensichtlich nicht stattgefunden. Das zwingt in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur erneuten Rückgabe an das Landgericht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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